Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der VB-Airsuspension B.V. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht) und ihrer Tochtergesellschaften, in den vorliegenden Bedingungen jeweils einzeln als „VB-Airsuspension B.V.“ bezeichnet, mit Sitz in Varsseveld (Stand 2020), bei der niederländischen Handelskammer unter folgender Nummer registriert: 09151791.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Anlage zu den allgemeine Liefer - unz Zahlungsbedingungen: Von VB-Airsuspension festgestellte straßenbelagzustände

Artikel 1: Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht VB-Airsuspension B.V. und ihrer Tochtergesellschaften sowie anderer verbundener Gesellschaften, in denen auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird, im Folgenden zusammen bezeichnet als „VBA“.

1.2. Die Gegenpartei von VBA wird in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Auftraggeber“ bezeichnet.

1.3. Hat der Auftraggeber bereits einen Vertrag mit VBA auf der Grundlage der vorliegenden Geschäftsbedingungen geschlossen oder von diesen anderweitig Kenntnis genommen, oder ist davon auszugehen, dass er von ihnen Kenntnis genommen hat, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen aufgrund dieser Tatsache für alle weiteren mit VBA zu schließenden Verträge, auch wenn beim Abschluss des betreffenden Vertrags die Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden oder darauf verwiesen wurde.

1.4. Bei einem Widerspruch zwischen dem niederländischen Wortlaut der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Übersetzung hat immer die niederländische Fassung Vorrang.

1.5. Bei einem inhaltlichen Widerspruch zwischen dem Vertrag zwischen Auftraggeber und VBA und den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Vertragsbestimmungen.

1.6. Von allen Geschäftsbedingungen von VBA ist nur dann eine Abweichung möglich, wenn VBA dies schriftlich bestätigt.

1.7. Mit dem Abschluss eines Vertrags mit VBA verzichtet der Auftraggeber auf eventuelle eigene Geschäftsbedingungen, wie auch immer diese lauten mögen, sodass für sämtliche Verträge mit VBA ausschließlich die Geschäftsbedingungen von VBA gelten.

1.8. Unter „schriftlich“ sind in diesem Zusammenhang auch Fax, E-Mail oder andere elektronische Medien zu verstehen.

1.9. VBA hat das Recht, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern dieser nicht innerhalb von sieben Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe dieser Änderungen durch VBA schriftlich Widerspruch bei VBA einreicht.


Artikel 2: Angebote und Bestätigungen
2.1. Alle von VBA unterbreiteten Angebote erfolgen freibleibend und vorbehaltlich zwischenzeitlicher Preisänderungen, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben. VBA kann seine Angebote jederzeit widerrufen, selbst nachdem das Angebot vom Auftraggeber angenommen wurde.

2.2. Alle Angaben und/oder Hinweise von VBA bezüglich seiner Produkte und/oder Dienstleistungen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Handbücher oder Websites) erfolgen zwar nach bestem Wissen, aber unverbindlich. VBA behält sich ausdrücklich Abweichungen und/oder Änderungen beliebiger Art und in beliebigem Umfang vor.

2.3. Die im Angebot genannten Preise gelten für die Lieferung ab Werk Varsseveld entsprechend der Lieferbedingung „ex works“ (EXW, Incoterms®, 2020). Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben und Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung und Montage.

2.4. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, ist VBA berechtigt, dem Auftraggeber sämtliche angemessenen Kosten, die für die Erstellung des Angebots angefallen sind, in Rechnung zu stellen.

2.5. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn VBA den Auftrag des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat. Ergänzungen und/oder Änderungen eines Vertrags gelten nur, wenn sie von VBA schriftlich bestätigt wurden.


Artikel 3: Rechte auf geistiges Eigentum
3.1. Außer im Falle anders lautender schriftlicher Vereinbarungen hält VBA sämtliche Rechte auf geistiges Eigentum sowie vergleichbare Rechte, u. a. Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und verwandte Schutzrechte, an den bereitgestellten Sachen, wozu auch die von VBA unterbreiteten Angebote und Empfehlungen, vorgelegte Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modelle, Muster, Demonstrationsobjekte, Programme, Werkstoffe usw. gehören.

3.2. Wenn im Rahmen der Vereinbarung zwischen VBA und dem Auftraggeber Rechte auf geistiges Eigentum entstehen, so verbleiben die Rechte auf geistiges Eigentum, u. a. das Urheberrecht, bei VBA. Sofern die Rechte auf geistiges Eigentum aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber zukommen, so überträgt der Auftraggeber diese Rechte auf geistiges Eigentum im Voraus an VBA, arbeitet bei Bedarf aktiv an dieser Übertragung mit und verleiht des Weiteren im Voraus eine unwiderrufliche Vollmacht an VBA, mit der VBA alles Notwendige unternehmen kann, um die Rechte auf geistiges Eigentum an VBA zu übertragen. Der Auftraggeber verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf eventuelle Persönlichkeitsrechte, die dem Auftraggeber zukommen, oder er verpflichtet sich dazu, diese Persönlichkeitsrechte im wirtschaftlichen Verkehr nicht auszuüben.

3.3. Die Rechte an den in Artikel 3.1 genannten Daten bleiben Eigentum von VBA, ungeachtet dessen, ob dem Auftraggeber für deren Erstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von VBA nicht kopiert, genutzt oder Dritten offengelegt werden.

3.4. Der Auftraggeber muss die ihm bereitgestellten Daten im Sinne von Artikel 3.1 unmittelbar nach Anfrage binnen der von VBA gestellten Frist zurückgeben.

3.5. Sobald der Auftraggeber Kenntnis davon erlangt, dass Dritte die Rechte auf geistiges Eigentum von VBA verletzen, muss der Auftraggeber VBA unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen.

3.6. Sofern VBA dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht zugesteht, so geschieht dies immer auf Grundlage einer nicht-exklusiven und nicht übertragbaren Lizenz, die sich auf die vereinbarte Nutzung beschränkt. Sollte im Voraus keine Nutzungsdauer vereinbart worden sein, so ist das Nutzungsrecht für die Rechte auf geistiges Eigentum von VBA in jedem Fall auf die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung zwischen VBA und dem Auftraggeber bzw. auf den Zeitraum beschränkt, in dem der Auftraggeber Produkte von VBA abnimmt. Eine Lizenz von VBA ist jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar, ohne dass VBA zu Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist.

3.7. Nach Kündigung, Entbindung oder Beendigung einer langfristigen Handelsbeziehung zwischen VBA und dem Auftraggeber sorgt der Auftraggeber unmittelbar auf Anfrage von VBA dafür, dass im wirtschaftlichen Verkehr zwischen dem Auftraggeber und VBA keine wirtschaftliche Verbundenheit angenommen wird. Hierzu unternimmt der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen, u. a.:

a)         Die Einstellung des Gebrauchs von Unterscheidungsmitteln von VBA im wirtschaftlichen Verkehr, z. B. einen Domänennamen vom Auftraggeber;

b)         Die Einstellung des Gebrauchs und die Übertragung eines Domänennamens, Handelsnamens oder einer Marke, die ein Unterscheidungsmittel von VBA enthält, an VBA;

c)         Die Vermeidung von Werbebotschaften mit Verwechslungsgefahr, z. B. die Verwendung von Unterscheidungsmitteln, die mit einem Unterscheidungsmittel von VBA übereinstimmen;

d)         Das Liefern von Waren, auf denen ein Unterscheidungsmittel von VBA abgebildet ist, zum selben Preis, zu dem der Auftraggeber diese Waren von VBA gekauft hat.

3.8. Bei Verstoß gegen die Artikel 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.7 ist der Auftraggeber, ohne dass hierzu eine Aufforderung oder Mahnung erforderlich ist, pro Verstoß zu einer Bußgeldzahlung von 50.000 EUR an VBA verpflichtet, unbeschadet des Rechts von VBA, den Betrag der Schadensvergütung inklusive Zinsen und sonstiger Kosten einzufordern. Bezahlte oder verschuldete Bußgelder werden in Bezug auf eventuell verschuldete Schadenersatzforderungen mit Zinsen und Kosten nicht in Minderung gebracht. VBA und der Auftraggeber weichen hierin ausdrücklich von den Bestimmungen des Artikels 92, Absatz 2 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.


Artikel 4: Empfehlungen, Entwürfe und Werkstoffe
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er von VBA erhält, keine Ansprüche ableiten, wenn sich diese nicht direkt auf den Auftrag beziehen.

4.2. Wenn der Auftraggeber VBA Daten, Zeichnungen, Entwürfe usw. bereitstellt und/oder Werkstoffe vorschreibt, kann VBA von deren Richtigkeit ausgehen und gründet VBA sein Angebot und seine Tätigkeiten darauf. Der Auftraggeber haftet sowohl für die fristgerechte Vorlage als auch für die Richtigkeit der vom Auftraggeber oder in seinem Namen an VBA vorgelegten Auskünfte und Daten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags benötigt werden.

4.3. Der Auftraggeber schützt VBA vor jeglichen Haftungsansprüchen Dritter in Bezug auf die vom Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellten Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Werkstoffe, Proben, Modelle und Ähnliches.

4.4. Der Auftraggeber darf die Werkstoffe, die VBA verwenden möchte, vor deren Verarbeitung auf eigene Kosten untersuchen (lassen). Wenn VBA dabei ein Schaden entsteht, muss der Auftraggeber dafür aufkommen.

4.5. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die bestellten oder noch zu bestellenden Güter einschließlich Verpackungsmaterial, Etikettierung, Handbuch und Gebrauchsanweisungen allen im Land des Auftraggebers geltenden Anforderungen entsprechen. Wenn der Auftraggeber Genehmigungen braucht, bevor er die bestellten oder zu bestellenden Güter annehmen darf, muss der Auftraggeber diese Genehmigungen selbst einholen.


Artikel 5: Muster, Modelle und Demonstrationsobjekte
5.1. Wenn von VBA ein Modell, Muster oder Demonstrationsobjekt präsentiert oder vorgelegt wurde, dient dies immer der Veranschaulichung. Die Eigenschaften der zu liefernden Sachen können vom Muster, Modell oder Demonstrationsobjekt abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vermerkt, dass entsprechend dem präsentierten oder vorgelegten Muster, Modell oder Demonstrationsobjekt geliefert wird.


Artikel 6: Lieferung, Lieferfrist und Lieferweise
6.1. Die vereinbarte Lieferfrist und/oder Ausführungsfrist wird von VBA als Anhaltspunkt angegeben und gilt auf keinen Fall als äußerster Termin, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.

6.2. Die von VBA angegebene Lieferfrist beginnt, wenn alle Angaben, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind, vollständig bei VBA eingegangen sind.

6.3. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen berechtigt eine Überschreitung der angegebenen Lieferfrist den Auftraggeber nicht zur Vertragsauflösung oder zu Schadenersatz. Allein durch die Überschreitung einer genannten oder vereinbarten Lieferfrist gerät VBA nicht in Verzug. Bei nicht fristgerechter Lieferung muss der Auftraggeber VBA schriftlich in Verzug setzen.

6.4. VBA ist nicht an äußerste Liefertermine gebunden, die aufgrund von Umständen nicht eingehalten werden können, die sich seines Einflussbereichs entziehen und nach Abschluss des Vertrages eingetreten sind. Ebenso wenig ist VBA an eine äußerste Lieferfrist gebunden, wenn die Vertragspartner eine Änderung des Inhalts oder des Umfangs des Vertrages vereinbart haben. VBA ist berechtigt, die geschuldete(n) Leistung(en) in Teilen zu erbringen.

6.5. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist und/oder Ausführungsfrist berechtigt den Auftraggeber oder einen Dritten keinesfalls zu Schadenersatz, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.

6.6. Die Lieferung erfolgt EXW (ab Werk) Incoterms® 2020, Frankenweg 3, (7051 HV) Varsseveld, Niederlande.

6.7. Wenn die Vertragspartner abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass die Güter franco verkauft werden, werden die Güter stets auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers mit einem von VBA zu bestimmenden Verkehrsmittel befördert. Ein Stillstand der von VBA gewählten Verkehrsart verpflichtet VBA nicht, ein anderes Verkehrsmittel einzusetzen.

6.8. Die Annahme von Sachen durch das Beförderungsunternehmen ohne Anmerkung auf dem Frachtschein oder dem Empfangsschein gilt als Nachweis, dass die Verpackung in einem ordentlichen Zustand war.


Artikel 7: Gefahrenübergang
7.1. Die Gefahr an den verkauften Sachen geht mit der Lieferung auf den Auftraggeber über.

7.2. Ungeachtet der Bestimmung in Artikel 6.6 können der Auftraggeber und VBA schriftlich vereinbaren, dass VBA für den Transport sorgt. Bei Lagerung, Beladung, Transport und Entladung liegt die Gefahr in diesem Fall auch beim Auftraggeber.


Artikel 8: Preis und Preisänderung
8.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro (sofern nicht anders angegeben) zuzüglich Umsatzsteuer für Lieferung EXW (ab Werk).

8.2. Wenn sich Materialpreise, Grundstoffe, Löhne, Versicherungsbeiträge, Steuern, Importzölle, Wechselkurse und sonstige Faktoren, die den Preis mitbestimmen, nach Abschluss des Vertrages erhöhen und die Erfüllung des Vertrags noch nicht abgeschlossen ist, ist VBA berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

8.3. VBA ist keinesfalls verpflichtet, Aufträge zu den in vorherigen Verträgen mit dem Auftraggeber vereinbarten Preisen anzunehmen.

8.4. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart beinhaltet der Preis der Güter nicht die Kosten für die Montage der Güter.

8.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Preiserhöhung im Sinne von Artikel 8.2 zusammen mit der Zahlung der Hauptforderung oder der vereinbarten nächsten Rate zu bezahlen.


Artikel 9: Nichtausführbarkeit des Auftrags
9.1. VBA ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn bedingt durch Umstände, die bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar waren und sich des Einflussbereichs von VBA entziehen, die Erfüllung der Vertragspflichten zeitweilig nicht möglich ist.

9.2. Unter Umständen, die nicht absehbar waren und sich seines Einflussbereichs entziehen, sind unter anderem zu verstehen: der Umstand, dass Lieferanten und/oder Unterauftragnehmer von VBA ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungsumstände, Erdbeben, Brand, Verlust oder Diebstahl von Gerätschaften, Verlust der zu verarbeitenden Werkstoffe, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.

9.3. VBA ist nicht mehr zur Vertragsaussetzung berechtigt, wenn die zeitweilige Unmöglichkeit der Vertragserfüllung länger als sechs Monate andauert. Der Vertrag kann erst nach Ablauf dieser Frist sowie ausschließlich für den Teil der Verpflichtungen, die noch nicht erfüllt wurden, durch eine schriftliche Erklärung aufgelöst werden. Die Vertragspartner haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung des durch die Vertragsauflösung entstandenen oder entstehenden Schadens.


Artikel 10: Gewährleistung
10.1. VBA garantiert dem Auftraggeber, dass die gelieferten Sachen bei normalem Gebrauch entsprechend dem zur gelieferten Sache gehörigen Montagehandbuch und den Gebrauchs- und Wartungsvorschriften zum Zeitpunkt der Lieferung und innerhalb der Gewährleistungsfrist im Sinne von Artikel 10.2 frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Die tatsächliche Lebensdauer der Produkte von VBA kann von VBA keinesfalls garantiert werden.

10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt:

a) wenn das Produkt für ein Land bestimmt ist, das auf der Liste der sogenannten „Länder mit schlechten Straßenverhältnissen“ von VBA aufgeführt wird: ein Jahr. Wenn mit der gelieferten Sache, die für ein Land mit schlechten Straßenverhältnissen bestimmt ist, nach dem Einbau 75 000 km oder mehr gefahren wurden, liegt ein normaler Verschleiß vor und die Gewährleistung verfällt. Eine Liste der Länder mit schlechten Straßenverhältnissen findet sich auf der Website von VBA: www.vbairsuspension.com.

b) In allen übrigen Fällen: zwei Jahre. Wenn mit der gelieferten Sache nach dem Einbau 150 000 km oder mehr gefahren wurden, liegt ein normaler Verschleiß vor und die Gewährleistung verfällt.

10.3. Stichtag des Beginns der Gewährleistungsfrist ist das Rechnungsdatum. Sofern die gelieferte Sache im Fahrzeugregister von VBA registriert werden muss, beginnt die Gewährleistungsfrist zum Zeitpunkt der Registrierung. In Fällen, in denen die Registrierung verpflichtend ist, muss die Registrierung spätestens ein halbes Jahr nach dem Datum des Vertragsabschlusses erfolgen, ansonsten verfällt die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich durch die Lieferung von Ersatzteilen oder durch Reparaturen in der Gewährleistungsfrist nicht.

10.4. Wenn der Auftraggeber für eine Sache eine Gewährleistungsbeurteilung in Anspruch nehmen möchte, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein, wobei deren Nichterfüllung den Verfall des Gewährleistungsanspruchs zur Folge hat:

a) Mit der Meldung werden das vollständig ausgefüllte Formular für Gewährleistungsansprüche („W3“), ein Foto des Kilometerstands des Fahrzeugs, der Kaufbeleg (oder eine Kopie hiervon) sowie die Zulassungsbescheinigung (bzw. eine Kopie hiervon) vorgelegt;

b) Die Gewährleistungsregistrierung für die Produkte, die eine solche Registrierung erfordern, ist rechtzeitig erfolgt.

c) Das Produkt wurde nachweislich bei einem zugelassenen VBA-Partner gekauft und eingebaut.

10.5. Weitere Bedingungen, Einschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf die Gewährleistung finden sich in Anlage A Gewährleistungsbedingungen.

10.6. Auf jeden Fall verfällt die Gewährleistung, wenn ohne vorherige Kenntnis und ohne ausdrückliche Zustimmung von VBA Änderungen an der von VBA gelieferten Sache, für die die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen, vorgenommen wurden.

10.7. Keine Gewährleistung wird für Sachen gewährt, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, sowie für Sachen und Werkstoffe, die nicht von VBA vorgeschrieben oder geliefert wurden.

10.8. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die unentgeltliche Behebung der innerhalb der Gewährleistungsfrist an der gelieferten Sache festgestellten Mängel. Nebenkosten, z. B. für Ersatzbeförderung, Reise- oder Unterbringungskosten usw., werden nicht erstattet. Wenn die Güter nach Einschätzung von VBA nicht repariert werden können und/oder die Kosten der Reparatur in keinem Verhältnis zum Wert der Sachen stehen, ist VBA berechtigt, die Sachen zu ersetzen. Wenn die defekten Sachen nicht von VBA repariert oder ersetzt werden können, werden die Sachen zurückgenommen und der Kaufpreis erstattet, ohne dass VBA zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.

10.9 Wenn nach Einschätzung von VBA ein Gewährleistungsanspruch gerechtfertigt ist, übernimmt VBA die Kosten in Zusammenhang mit der Gewährleistungsbeurteilung, wobei hierfür die zu diesem Zweck von VBA erstellte Tabelle gilt, die auf der Website von VBA unter www.vbairsuspension.com einsehbar ist. Wenn nach Einschätzung von VBA ein Gewährleistungsanspruch nicht gerechtfertigt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten für die Gewährleistungsbeurteilung an VBA zu erstatten.

10.10 Die hier beschriebene Gewährleistung gilt direkt zwischen VBA und dem Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber die Sache im gewerblichen Sinne weiterverkauft, verwendet oder einbaut, geht die vorliegende Gewährleistung auf den nächsten Endbenutzer über, dessen unbeschadet können die Gewährleistungsansprüche jedoch nur vom Auftraggeber im Namen des Endbenutzers geltend gemacht werden.

10.11. Die zuvor beschriebenen Gewährleistungsbedingungen stellen die Standardgewährleistungsbedingungen von VBA dar. Wenn an die gelieferte Sache besondere Gewährleistungsbedingungen geknüpft sind, ersetzen diese besonderen Gewährleistungsbedingungen die Standardgewährleistungsbedingungen.


Artikel 11: Haftung
11.1. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich für VBA aus der in Artikel 10 genannten Gewährleistung ergeben, ist VBA nicht für etwaige direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden jeglicher Art haftbar, die dem Auftraggeber oder einem Dritten im Zusammenhang mit oder infolge eines mit VBA geschlossenen Vertrags, eines Fehlers, einer Vertragsverletzung oder des Ausfalls von VBA, eines von VBA gelieferten, reparierten oder verarbeiteten Produkts oder einer von VBA erbrachten Dienstleistung oder aus irgendwelchen (anderen) Gründen entstehen, es sei denn:

a) VBA ist gegen den betreffenden Schaden versichert und die Versicherung kommt dafür auf; in diesem Fall ist die Gesamthaftung stets auf die Höhe der im betreffenden Fall ausbezahlten Versicherungsleistung begrenzt;

b) der Auftraggeber oder der betroffene Dritte weist nach, das der Schaden von einem oder mehreren Geschäftsführern von VBA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

11.2. Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die Haftungsbeschränkung im Sinne von Artikel 11.1 nicht aufrechterhalten werden kann, gilt, dass der von VBA zu leistende Schadenersatz – inklusive Geldstrafen – niemals höher ist/sein kann als die Summe ohne gesetzliche MwSt., die der Auftraggeber VBA für die Bestellung oder den Auftrag, aus der/dem sich der Entschädigungsanspruch ableitet, gezahlt hat bzw. schuldig ist.

In allen Fällen gilt jedoch, dass VBA niemals für indirekte Schäden wie Gewinnausfall, Wertminderung von Produkten, Betriebsunterbrechung oder entgangene Einsparungen haftet.

11.3. In allen Fällen, in denen sich VBA auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen kann, können eventuell haftbar gemachte Arbeitnehmer sich ebenfalls darauf berufen, als wären die Bestimmungen dieses Artikels von den betroffenen Arbeitnehmern vereinbart worden.

11.4. Der Auftraggeber schützt VBA auf einfache Aufforderung vollständig vor allen Ansprüchen Dritter gegen VBA in allen Fällen, in denen die Haftung gemäß den vorliegenden Bedingungen ausgeschlossen ist.

11.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VBA in gutem Einvernehmen die Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten von VBA die Mängel, für die VBA haftbar ist, zu beheben oder den aus diesen Mängeln resultierenden Schaden zu begrenzen oder zu beheben, es sei denn, dies kann in Anbetracht der Umstände nicht von ihm verlangt werden.

11.6. Unbeschadet des Rechts des Auftraggebers auf Schadenersatz ist dieser verpflichtet, die vertraglich vorgesehenen Zahlungen zu leisten.


Artikel 12: Reklamationen
12.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei oder unverzüglich nach der Lieferung zu kontrollieren, ob der Liefergegenstand dem Vertrag entspricht, die Sachen insbesondere auf Tauglichkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen und anhand der von VBA mitgelieferten Packliste zu kontrollieren, ob alle Teile geliefert wurden. Festgestellte Mängel, Vertragsverletzungen und/oder Unvollständigkeiten muss der Auftraggeber VBA unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich mitteilen, andernfalls verfällt jeglicher Haftungsanspruch.

12.2. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Mängel und/oder Qualitätsabweichungen entdeckt, weil diese bei der ersten Kontrolle noch nicht vorhanden waren und daher nicht festgestellt werden konnten, müssen diese Mängel und/oder Qualitätsabweichungen VBA unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen schriftlich mitgeteilt werden. Jede Haftung wegen Konformitätsmängeln verfällt auf jeden Fall nach Ablauf eines Jahres ab Rechnungsdatum der Lieferung.

12.3. Der Auftraggeber darf Güter, die er reklamiert hat, nach der Reklamation nicht benutzen, vermischen oder bearbeiten. Die betreffenden Güter müssen an einem geeigneten Ort aufbewahrt und gelagert werden. VBA muss jederzeit Zugang zu dem genannten Ort erhalten.

12.4. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig gemäß dem vorliegenden Artikel reklamiert und/oder die übrigen Vorschriften dieses Artikels nicht beachtet hat, kann sich der Auftraggeber nicht mehr darauf berufen, dass der Liefergegenstand nicht dem Vertrag entspricht.

12.5. Reklamierte Güter müssen unmittelbar auf Anfrage von VBA zurückgeschickt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

12.6 Reklamationen über gelieferte Güter bzw. ausgeführte Arbeiten oder erbrachte Dienstleistungen haben keinen Einfluss auf die Verpflichtungen des Auftraggebers, die aus vorangegangenen oder noch zu erfolgenden Lieferungen oder Leistungen resultieren und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aussetzung der Bezahlung der Forderung von VBA.


Artikel 13: Verpflichtungen des Auftraggebers
13.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein stets aktuelles Verzeichnis der Endabnehmer der von VBA an den Auftraggeber gelieferten Sachen zu führen. Dieses Verzeichnis enthält auf jeden Fall folgende Angaben: Name, Anschrift und Wohnort der Abnehmer, Beschreibung der an diese Abnehmer gelieferten Sachen einschließlich der Fahrgestellnummer jeder Sache und des Datums, an dem die Sache an den Endabnehmer geliefert wurde, sowie Angabe des Zwecks, für den der Abnehmer die Sache erworben hat.

13.2. Der Auftraggeber stellt VBA das in Artikel 13.1 genannte Verzeichnis auf einfache Aufforderung zur Verfügung.

13.3. Im Falle einer Rückrufaktion leistet der Auftraggeber jegliche Mitwirkung zur Befolgung der Anweisungen von VBA. Der Auftraggeber trägt lediglich die Kosten, die in diesem Rahmen durch den Einsatz des Personals des Auftraggebers und seiner Betriebsmittel entstehen.

13.4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel nicht nachkommt und VBA dadurch ein Schaden entsteht, hat VBA gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf Entschädigung dieses Schadens.


Artikel 14: Nicht abgenommene Sachen
14.1. Wurden bestimmte Sachen nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgenommen, ist der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert. Der Auftraggeber schuldet VBA den Kaufpreis einschließlich Zinsen, (Lager-)Kosten und Schadenersatz.

14.2. In den in Artikel 14.1 genannten Fällen ist VBA berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen und die Waren an Dritte zu verkaufen. Der Kauferlös wird von der Forderung, die sich aus Artikel 14.1 ergibt, abgezogen.


Artikel 15: Rechnungsstellung und Zahlung
15.1. VBA ist berechtigt, auch nach jeder Teillieferung oder Teilausführung der vereinbarten Arbeiten eine Rechnung zu stellen.

15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Preis binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, Rabatt oder Verrechnung zu bezahlen, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftraggeber ist nicht zur Vertragsaussetzung berechtigt.

15.3. Reklamationen zum Rechnungsbetrag muss der Auftraggeber VBA binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitteilen; nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung des Auftraggebers zum Rechnungsbetrag als erteilt.

15.4. Die vollständige Zahlungsforderung ist ohne jede Aufforderung oder Mahnung sofort fällig, wenn:

a) der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist oder die Eröffnung eines Vergleichsverfahren beantragt;

b) Sachen oder Forderungen des Auftraggebers beschlagnahmt werden;

c) der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird;

d) der Auftraggeber eine oder mehrere vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt.

15.5. Der Auftraggeber gerät ohne jede Aufforderung oder Mahnung allein durch Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Die Zahlungsfrist ist daher eine Ausschlussfrist.

15.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Auftraggeber ab dem 1. Verzugstag die gesetzlichen Handelszinsen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der Betrag, der der Zinsberechnung zugrunde liegt, um die in diesem Jahr angefallenen Zinsen.

15.7. Der Auftraggeber schuldet die außergerichtlichen Inkassogebühren sofort nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ohne vorherige schriftliche Mahnung. Diese Gebühren betragen mindestens 15 % der noch ausstehenden Hauptforderung, mindestens jedoch 200 EUR. VBA muss die entstandenen Kosten nur dann belegen, wenn diese den oben genannten Prozentsatz und Betrag übersteigen.


Artikel 16: Sicherheit
16.1. VBA ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers oder eine Aufstockung der geleisteten Sicherheit zu verlangen und erst dann zu liefern oder die Lieferungen fortzusetzen, wenn die Vorauszahlung einging oder die Sicherheit geleistet bzw. aufgestockt wurde. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der VBA durch diese Verzögerung entsteht.

16.2. Wenn der Auftraggeber der Aufforderung von VBA zur Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit nicht binnen 14 Tagen nachkommt, ist VBA berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne jegliche Schadenersatzverpflichtung aufzulösen.


Artikel 17: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
17.1. Nach der Lieferung bleibt VBA Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:

a) seine aus dem vorliegenden Vertrag oder anderen vergleichbaren Verträgen resultierenden Verpflichtungen nicht erfüllt;

b) die ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten entsprechend derartiger Verträge nicht bezahlt;

c) Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge entstehen, wie Schadenersatz, Geldstrafen, Zinsen und Kosten nicht beglichen hat.

17.2. Solange die von VBA gelieferten Sachen einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf der Auftraggeber diese Sachen außerhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit nicht belasten oder veräußern. Sofern der Auftraggeber die Güter auf Kredit an Dritte verkauft, muss der Auftraggeber in dem Vertrag mit dem Dritten einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

17.3. Nachdem VBA seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf es die gelieferten Sachen eigenmächtig zurückholen. Der Auftraggeber gewährt VBA Zutritt zu dem Ort, an dem sich die Sachen befinden. Nach der Rücknahme erhält der Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktwerts der zurückgenommenen Güter, wobei der ursprüngliche Kaufpreis als Höchstwert gilt. Mit der Gutschrift der Güter werden die durch die Rücknahme der Güter entstandenen Kosten und der dadurch erlittene Schaden von VBA verrechnet.

17.4. Der Auftraggeber hat bezüglich der Güter, für welche der Eigentumsvorbehalt gilt, eine Sorgfaltspflicht. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht muss der Auftraggeber die Güter gegen alle üblichen Gefahren, u. a. Brand, versichern und diese Versicherung aufrechterhalten.

17.5. Wenn VBA seinen Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen kann, weil die gelieferten Sachen vermischt, umgeformt oder weiterverarbeitet wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, VBA die neu entstandenen Sachen als Pfand zu geben.


Artikel 18: Datenschutz
18.1. Wenn VBA oder der Auftraggeber im Rahmen dieser Vereinbarung personenbezogene Daten der jeweiligen Gegenpartei erhält und verarbeitet, so muss die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ordnungsgemäß, sorgfältig und gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung erfolgen.

18.2. Wenn VBA oder der Auftraggeber als Datenverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung in Anmerkung kommen, schließen VBA und der Auftraggeber einen schriftlichen Datenverarbeitungsvertrag, der die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt.

18.3. VBA und der Auftraggeber setzen sich gegenseitig innerhalb von (5) Werktagen über Anfragen und / oder Beschwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Partei, deren personenbezogene Daten im Rahmen der Vereinbarung verarbeitet werden, in Kenntnis. VBA und der Auftraggeber leisten sich gegenseitig die Unterstützung, die erforderlich ist, um den Anfragen der entsprechenden Partei oder der zuständigen Aufsichtsbehörde Folge zu leisten.

18.4. Der Auftraggeber schützt VBA vor VBA auferlegten administrativen Sanktionen, Wiedergutmachungssanktionen und bestrafenden Sanktionen in Bezug auf die Datenverarbeitung, die VBA im Rahmen des Vertrags ausführt.


Artikel 19: Erlöschen von Ansprüchen
19.1. Sofern in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart, erlöschen alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber VBA aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einem Auftrag – einschließlich Schadenersatzforderungen und/oder Geldstrafen – auf jeden Fall ein Jahr nachdem das gelieferte Gut oder die ausgeführte Arbeit, auf das/die sich die Forderung bezieht, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurde, es sei denn, der Anspruch/die Ansprüche wird/werden innerhalb dieser Frist beim zuständigen Gericht eingeklagt.


Artikel 20: Kündigung
20.1. Wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigen möchte, ohne dass eine Vertragsverletzung seitens VBA vorliegt, und VBA dieser Kündigung zustimmt, wird der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet. VBA hat in diesem Fall Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Vermögensschäden wie erlittener Verlust, Gewinnausfall und getätigte Kosten.


Artikel 21: Auflösung
21.1. VBA ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise aufzulösen, wenn der Vertrag mit seinem Zulieferer aus welchem Grund auch immer aufgelöst oder aus anderen Gründen von ihm oder seinem Zulieferer nicht ausgeführt wird, sodass VBA nicht über die richtigen Werkstoffe, die richtige Verpackung etc. verfügt, um den Auftrag ausführen zu können. In diesem Fall ist VBA lediglich zur Erstattung oder Gutschrift des von ihm in Rechnung gestellten Kaufpreises verpflichtet und der Auftraggeber muss ggf. bereits im Rahmen dieses Vertrags gelieferte Sachen zurückgeben.


Artikel 22: Endbenutzererklärung
22.1. Der Auftraggeber erklärt und garantiert, dass der Auftraggeber sich an Folgendes hält: (i) alle niederländischen Exportkontrollregelungen, EU- und US-Exportkontrollregelungen, einschließlich Embargos und sonstiger Sanktionen, sowie (ii) alle sonstigen ausländischen Exportkontrollregelungen, einschließlich Embargos und anderer Sanktionen, soweit die Niederlande, die EU oder die USA entsprechende Regelungen ausgefertigt haben, die sich an dieselben Länder richten. Der Auftraggeber liefert von VBA gekaufte Sachen nicht an natürliche Personen und juristische Personen in diesen Ländern und nutzt sie auch nicht selbst in solchen Ländern, in welchem Rahmen auch immer, es sei denn, VBA hat dem Auftraggeber hierzu im Voraus seine schriftliche Zustimmung gegeben.

22.2. Bei Verstoß gegen die Artikel 22.1 und 22.3 ist der Auftraggeber, ohne dass hierzu eine Aufforderung oder Mahnung erforderlich ist, pro Verstoß zu einer Bußgeldzahlung von 100.000 EUR an VBA verpflichtet, unbeschadet des Rechts von VBA, den Betrag der Schadensvergütung inklusive Zinsen und sonstiger Kosten einzufordern. Bezahlte oder verschuldete Bußgelder werden in Bezug auf eventuell verschuldete Schadenersatzforderungen mit Zinsen und Kosten nicht in Minderung gebracht. VBA und der Auftraggeber weichen hierin ausdrücklich von den Bestimmungen des Artikels 92, Absatz 2 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. VBA hat infolge das Recht, im entsprechenden Falle die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne für eventuellen durch den Auftraggeber erlittenen oder noch zu erleidenden Schaden haftbar zu sein, unbeschadet des Rechts von VBA, die vorgenannte Buße sowie den vollständigen von VBA erlittenen Schaden und ggf. noch zu erleidenden Schaden einzufordern.

22.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber VBA dazu, alle Verpflichtungen aus Artikel 22 ebenfalls seinen Kunden aufzuerlegen, an die er – in welchem Rahmen auch immer – von VBA gekaufte Sachen liefert.


Artikel 23: Geheimhaltung
23.1. Der Auftraggeber gewährt Dritten keinen Einblick in den Vertrag und alles, wovon er im Rahmen des Abschlusses oder der Ausführung dieses Vertrags Kenntnis erhält und weiß oder vermuten kann, dass es sich um vertrauliche Daten handelt. Der Auftraggeber verpflichtet auch sein Personal und/oder Dritte zur Geheimhaltung. Der letzte Satz gilt nicht, sofern die Veröffentlichung für die Ausführung des vorliegenden Vertrags notwendig ist oder der Auftraggeber aufgrund einer Gesetzesvorschrift zur Veröffentlichung verpflichtet ist.


Artikel 24: Umwandlung und fortdauernde Bestimmungen
24.1. Sollte irgendeine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen nicht wirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft. Außerdem muss eine derartige nicht wirksame Klausel in eine inhaltlich möglichst identische Klausel umgewandelt werden, die sehr wohl wirksam ist.

Nach Beendigung des Vertrags aus welchem Grund auch immer bleiben alle Bestimmungen weiter in Kraft, die von ihrer Art her dafür bestimmt sind.


Artikel 25: Geltendes Recht und Gerichtsstand
25.1. Für sämtliche Verträge zwischen VBA und dem Auftraggeber gilt niederländisches Recht.

25.2. Eventuelle Streitfälle, die sich aus dem Vertrag ergeben oder damit zusammenhängen, werden ausschließlich von dem zuständigen niederländischen Gericht Gelderland, Standort Zutphen, entschieden, wobei VBA auch berechtigt ist, den Streitfall bei jedem anderen zuständigen Gericht anhängig zu machen.

 

Anlage A Gewährleistungsbedingungen

Die Gewährleistung gilt nicht in folgenden Fällen:

Allgemeine Ausnahmen:

  1. Mängel, die nach Ablauf des in Liste 1 „Liste der Komponenten“ genannten begrenzten Versicherungsschutzes auftreten.
  2. Mängel, die nach Einschätzung von VB-Airsuspension die Folge von verspäteter, unregelmäßiger, nicht ordnungsgemäßer und/oder versäumter routinemäßiger Wartung sind.
  3. Mängel, die auf Folgendes zurückzuführen sind:Nachlässiger Umgang.
  • Falscher Einbau.
  • Unfall.
  • Beschädigung.
  • Unsachgemäß ausgeführte Reparaturen order routinemäßige Wartungsarbeiten.
  • Nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparaturen order routinemäßige Wartungsarbeiten.
  • Stromstärke- und Spannungsschwankungen, die außerhalb des von VB-Airsuspension und/order des Fahrzeugherstellers festgelegten Toleranzbereichs liegen.
  1. Mängel, die auf die Verwendung nicht-originaler VB-Airsuspension-Teile oder Zubehör zurückzuführen sind, das nicht von VB-Airsuspension B.V. zugelassen ist.
  2. Modifikationen oder Installationen, die ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von VB-Airsuspension B.V. vorgenommen wurden.
  3. Verschleiß, Verfärbung oder Rost, die bei normaler Belastung und Verwendung an folgenden Teilen auftritt:
  • Beschichtete Teile.
  • Farbbeschichtungen/Lacke.
  • Gummi- oder Plastikkomponenten.
  1. Vorgebliche Mängel, die nicht unmittelbar auf Fertigungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind oder nicht als die Qualität oder Funktion des Fahrzeugs und/oder seiner Aufhängung beeinträchtigend gelten.

Beispiele (nicht erschöpfend):

  • Als charakteristisch für das Fahrzeug und/oder seine Aufhängung geltende(s) übermäßige(s) Geräusche, Klappern oder Vibrieren mit geringer Amplitude bzw. niedriger Frequenz.
  • Geringfügiges Aus- oder Hervortreten von Ölen oder Flüssigkeiten aus Dichtungen oder Dichtungsringen, was keinen nennenswerten Verlust dieser Flüssigkeiten zur Folge hat.
  • Rost oder andere externe Schäden aufgrund von Steinschlag, Schotter oder anderer Schlageinwirkung.
  1. Schäden, die „sekundär/kollateral“ und unmittelbare Folge eines primären Schadens oder Mangels sind, der nicht behoben wurde.
  2. Mängel, die Folge von „normalem Verschleiß“ sind. „Normaler Verschleiß“ wird definiert als Abnutzung, die während des Gebrauchs entsteht, ohne dass ein Material- oder Fertigungsfehler vorliegt.

Die in der Tabelle „Liste 1: Liste der Komponenten“ aufgeführten Teile mit beschränkter Gewährleistung sind Verschleißteile/wartungsfähige Teile, die normalerweise im Rahmen der routinemäßigen Instandhaltung/Wartung oder am Ende ihrer normalen Lebenserwartung nach Ermessen von VB-Airsuspension ersetzt oder ausgetauscht werden.

  1. Erhöhte Reparaturkosten aufgrund des Versäumnisses, einen gewährleistungspflichtigen Mangel bei ersten Anzeichen des Problems zu beheben.

Ein Gewährleistungsantrag muss unmittelbar, spätestens jedoch 30 Tage nach Entdeckung des Mangels, schriftlich eingereicht werden.


Liste 1: List der Komponenten

Komponente Gewährleistung
Luftbälge 24 Monate/100.000 km
Domlager und Federbeindichtungen 24 Monate/100.000 km
Kompressoren 24 Monate/300 Stunden
Luftventile (Block) 24 Monate/100.000 km
Filter Bis zur ersten planmäßigen Wartung
(Stabilisator-)Buchsen 12 Monate/50.000 km
Stoßdämpfer 24 Monate/100.000 km
Kugelköpfe 12 Monate/50.000 km

Eingeschränkter Gewährleistungsschutz für „Länder mit schlechten Straßenverhältnissen“ gilt für:

Komponente Gewährleistung
Luftbälge 12 Monate/50.000 km
Domlager und Federbeindichtungen 12 Monate/50.000 km
Kompressoren 12 Monate/150 Stunden
Luftventile (Block) 12 Monate/50.000 km
Filter Bis zur ersten planmäßigen Wartung
(Stabilisator-)Buchsen 12 Monate/50.000 km
Stoßdämpfer 12 Monate/50.000 km
Kugelköpfe 12 Monate/50.000 km